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Jeder, der in der Apotheke im Handverkauf steht, kommt irgendwann in die Situation, dass die Kundin oder der Kunde ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel haben möchte, dafür aber kein Rezept hat.
“Aber ich kaufe es doch immer bei Ihnen!”
“Ich bringe Ihnen das Rezept am Montag!”
“Mein Arzt ist im Urlaub!”
„Aber ich bezahle das doch sowieso selbst!“
“…”
Ganz ehrlich, ich verstehe, dass man manchmal etwas Verschreibungspflichtiges benötigt und kein Rezept dafür hat, aber ich bin es leid, ständig darüber diskutieren zu müssen. Wenn ich sage, es geht nicht, weil das Arzneimittel verschreibungspflichtig ist und ich mich damit strafbar machen würde, müsste die Diskussion eigentlich sofort beendet sein. Aber das ist selten der Fall. Und das nervt mich, denn: Nein heißt nein. Nein heißt nicht: Überrede mich!
Das gilt nicht nur für die Apotheke.
Hält man sich in der Apotheke immer ans Gesetz, verliert man möglicherweise Kunden. Oft auch langjährige. Die verstehen das nämlich am wenigsten. “Sie kennen mich doch seit Jahren, Sie wissen doch, dass ich das immer einnehmen muss!”
Verstößt man gegen das Gesetz, verliert man vielleicht den Kunden nicht, dafür möglicherweise Geld, Freiheit und seine Approbation. Keine schwierige Entscheidung, möchte man meinen.
Rezeptfrei vs verschreibungspflichtig
Man unterscheidet in der Apotheke zwischen rezeptfreien und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
Für die rezeptfreien (OTC-) Arzneimittel (over the counter) benötigt man — wie es der Name schon verrät — kein Rezept. Sie gelten als sicher und dürfen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit des Anwenders nicht gefährden.
Paracetamol ist zum Beispiel rezeptfrei erhältlich, kann in höheren Dosen aber gefährlich sein, weshalb eine Packung nicht mehr als zehn Gramm Paracetamol enthalten darf. Dementsprechend enthalten die Packungen mit 500 Milligramm Paracetamol je Tablette maximal zwanzig Tabletten und die Tabletten mit je 1000 Milligramm Paracetamol gibt es nur in einer Zehnerpackung.
Paracetamol ist gut verträglich, wenn man sich an die korrekte Dosierung hält. Ein Erwachsener darf maximal 4000 Milligramm pro Tag einnehmen. Die Einzeldosierung beträgt dabei 500 bis 1000 Milligramm.
Kindern darf maximal 60 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag gegeben werden. Die Einzeldosis beträgt 10 bis 15 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht.
Wird Paracetamol zu hoch dosiert, kann die Leber das toxische Abbauprodukt nicht mehr entgiften, weshalb es zu einem Leberversagen kommen kann und schlimmstenfalls zum Tod.
Aber auch normale Dosen Paracetamol können gefährlich werden, wenn zusätzlich Alkohol getrunken wird. Mehr darüber findet ihr in meinem Artikel “Warum Paracetamol bei einem Kater keine gute Idee ist”
Seit dem 1. Januar 2004 können OTC-Präparate (Rezeptfrei) nicht mehr verordnet werden, da die Gesetzliche Krankenversicherun sie nicht mehr erstattet. Es sei denn, die rezeptfreien Arzneimittel gelten als Therapiestandard bei schwerwiegenden Erkrankungen (siehe Anlage 1 der Arzneimittelrichtlinie) oder sie werden für Kinder unter 12 Jahren oder für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen verordnet. Das ist der Grund, warum homöopathische Mittelchen (noch) zu Lasten der Krankenkasse (und damit auf unsere Kosten) verordnet werden können.
Häufig wird zum Beispiel das rezeptfreie ASS 100 nach einem Herzinfarkt oder einem Schlaganfall zur Reinfarktprophylaxe aufgrund der thrombozytenaggregationshemmenden Wirkung verordnet. Sinnvoll ist die Verordnung der Tabletten auf Rezept allerdings nur, wenn die Patientin oder der Patient von der Zuzahlung befreit ist, da sie in dem Fall komplett kostenlos sind.
Patienten, die nicht von der Zuzahlung befreit sind, müssen den vollen Preis bezahlen, da die Tabletten meist weniger als die Zuzahlung von fünf Euro kosten. Hinzu kommt, dass das Präparat auf Rezept sogar häufig teurer ist, als würde man es ohne kaufen, da so etwaige Rabatte wegfallen.
Den freiverkäuflichen Arzneimitteln stehen die verschreibungspflichtigen gegenüber. Sie sind deshalb verschreibungspflichtig, da sie vielleicht noch relativ neu auf dem Markt sind und ihre unerwünschten Arzneimittelwirkungen noch nicht vollständig erfasst wurden, oder sie dürfen aufgrund der Nebenwirkungen nur unter ärztlicher Überwachung eingenommen werden.
Einige Arzneimittel haben auch ein großes Missbrauchspotential, wie zum Beispiel Zolpidem, das (viel zu häufig) als Schlafmittel verordnet wird und stark abhängig machen kann. Das sollte definitiv nicht ohne ärztliche Überwachung eingenommen werden.
Laut Arzneimittelgesetz §48 dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel “nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden”.
Finde ich das in jedem Fall sinnvoll? Nicht unbedingt.
Halte ich mich ans Gesetz? Unbedingt.
Habe ich Verständnis für Menschen, die ihr Arzneimittel dringend brauchen und es nicht geschafft haben, sich ein Rezept zu besorgen? Mal ja, mal nein.
Wenn dringend die Pille zur Verhütung benötigt wird und man — überspitzt gesagt — es in sechs Monaten nicht geschafft hat, sich ein neues Rezept zu holen, dann ist das für die Dame und ihren Partner vielleicht nicht so toll, für mich aber kein Grund gegen das Gesetz zu verstoßen und somit eine Strafe und eventuell sogar den Verlust meiner Approbation zu riskieren. Sorry.
Arzneimittelgesetz §48 Abs 1:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 1 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt.
Wir in den Apotheken haben fast immer die Möglichkeit, telefonisch Rücksprache mit der behandelnden Ärztin zu halten. Ist das nicht möglich, sollte ein Bereitschaftsarzt aufgesucht werden oder im Notfall ins Krankenhaus gegangen werden.
Vor ein paar Jahren wurde ein Apotheker verurteilt, der einem Patienten mit akutem Asthmaanfall in der Apotheke sein Arzneimittel aushändigte. Der Mann hatte aufgrund des Notfalls kein Rezept und sich in die Apotheke geschleppt. Der Apotheker hätte in diesem Fall eine Notarzt rufen müssen und kam nicht damit durch, dass es sich sonst um unterlassene Hilfeleistung gehandelt hätte. (Dazu gab es einen DAZ-Artikel, den ich nicht mehr verlinken kann, weil er nicht mehr online ist.)
Ich habe in einigen Apotheken gearbeitet, die das mit der Verschreibungspflicht nicht so eng nahmen. Teilweise wurde das dann auch von mir so erwartet. Da kamen dann die Kunden extra in diese Apotheke, da sie nur hier für ihre Schlaftabletten (oder für was auch immer) kein Rezept benötigten. Dass ich nichts ohne Rezept abgeben wollte, wurde nicht gern gesehen, was für mich dann auch der Grund war, die Apotheke zu wechseln.
Aufpassen muss man auch, wenn die Heilpraktikerin oder der Heilpraktiker ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel verordnet, denn dazu ist er natürlich nicht berechtigt. Als ich einen Kunden in der Apotheke stehen hatte, dem ein Heilpraktiker rezeptpflichtige Vitamin-D-Kapseln verordnet hatte, rief ich ihn daraufhin an und wollte das mit ihm klären. Seine Reaktion war: “Nur, weil die jetzt rezeptpflichtig sind, geben Sie ihm die nicht?” Ähm, ja! Nur deswegen.
Meine ehemalige Chefin erzählte mir damals davon, wie eine andere Apothekerin, mit der sie sogar zusammen studiert hatte, bei ihr in der Apotheke war und sie ausnahmsweise um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel bat. Da sie sich kannten und sie ja ebenfalls Apothekerin war, dachte sich meine ehemalige Chefin nichts dabei und gab ihr das verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept.
Tja, die ehemalige Kommilitonin brauchte das Arzneimittel nicht wirklich und war nur unterwegs, um Testkäufe durchzuführen. Meine ehemalige Chefin fiel durch.
Ihre Approbation durfte sie offensichtlich behalten; wie hoch ihre Strafe war, habe ich nie erfahren.
Dieser Artikel erschien erstmalig am 04. Juli 2020. Das ist die aktualisierte Version.

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