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Fertigarzneimittel müssen in Deutschland durch die zuständige Bundesbehörde, meist das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) oder die EMA (European Medicines Agency) zugelassen werden.
Der Hersteller muss für das Arzneimittel, das er zulassen möchte, die pharmazeutische Qualität, die therapeutische Wirksamkeit und seine Unbedenklichkeit nachweisen.
Homöopathische „Arzneimittel” hingegen müssen nicht zugelassen werden. Sie werden nur registriert.
Dennoch muss die homöopathische Pharmafirma sowohl die pharmazeutische Qualität als auch die Unbedenklichkeit ihres homöopathischen „Arzneimittels” nachweisen.
Nicht aber dessen therapeutische Wirksamkeit. Aus naheliegenden Gründen.
Für diese nur registrierten homöopathischen Mittelchen darf keine Indikation angegeben werden. Immerhin.
Es gibt allerdings auch homöopathische Mittelchen, die tatsächlich eine Zulassung haben. Für die darf dann auch eine Indikation angegeben werden, die sich aus den homöopathischen Arzneimittelbildern ableitet.
Wie ist das möglich? Weisen diese Firmen dann tatsächlich eine therapeutische Wirksamkeit ihrer Mittelchen nach, die ja eigentlich nur eine Wirkung haben, die nicht über den Placeboeffekt hinausgeht?
Nein. Die Zulassung für diese Mittelchen wird durch eine Sonderregelung ermöglicht. Für die homöopathischen Mittelchen muss natürlich keine Wirksamkeit nachgewiesen werden. Sonst würde das mit der Zulassung ja nichts werden.
Eine Wirksamkeit muss nur dann nachgewiesen werden, wenn diese Mittelchen zur Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen verwendet werden sollen, weshalb es natürlich keine homöopathischen Mittelchen gibt, die eine Zulassung zur Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen haben. Versteht sich von selbst.
Homöopathische Mittelchen – mit oder ohne Zulassung – haben keine Wirkung, die über den Placeboeffekt hinausgeht.
Die zugelassenen homöopathischen Mittelchen, die es gibt, sind für leichte Erkrankungen bestimmt.
Für die Zulassung dieser Mittelchen reichen dann zum Beispiel Expertenurteile und die homöopathische Arzneimittelprüfung aus.
Bei den „Experten” handelt es sich allerdings um Anhänger der Homöopathie, was das Ganze natürlich sehr aussagekräftig macht.
Sind diese Experten der Kommission, die für die Zulassung dieser Mittelchen zuständig sind, also der Meinung, dass das Mittelchen wirkt, dann bekommt es eine Zulassung.
Rechtlich gesehen gelten die zugelassenen Mittelchen dann als wirksame Arzneimittel. Absurd, oder? Karl?
Homöopathische Arzneimittelprüfungen gelten als Wirksamkeitsnachweis. Dabei nehmen gesunde Menschen ein homöopathisches Mittelchen ein und schreiben alle Symptome auf, die sie währenddessen an sich beobachten können. Da das Mittelchen keine Symptome auslöst, schreiben sie alles auf, was sie in dem Moment spüren.
Es geht bei diesen Prüfungen nur um die subjektiven Wahrnehmungen der Testpersonen. Es gibt keine Placebo-Kontrolle, keine Verblindung und keine Wirkung, die von dem Mittelchen ausgelöst wurde.
Aber so ein zugelassenes homöopathisches Mittelchen, auf dem angegeben werden darf, wogegen es angeblich hilft, wirkt natürlich viel seriöser, weshalb es sich auch gleich viel besser verkaufen lässt. Findig.
Dieser Artikel erschien erstmalig am 20. April 2021. Das ist die aktualisierte Version.

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